Der Legalisator ist für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden für das Grundbuch zuständig.
Mit Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für Tirol und Vorarlberg wurde Herr Stefan Pirchl, Gemeindeamtsleiter in 6353 Going am Wilden Kaiser, zum Legalisator in Grundbuchssachen für das Gebiet der Gemeinde Going am Wilden Kaiser bestellt.
Beglaubigungen für Goinger Gemeindebürger (Hauptwohnsitz) können daher direkt im Gemeindeamt durchgeführt werden. Dieser Bürgerservice bietet die günstige Art der Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden für das Grundbuch (z.B. Kaufverträge, Servitutsverträge, Darlehensverträge, Pfandurkunden etc.) und ersetzt den Gang zum Gericht oder Notar.
Die Aufgabe des Legalisators umfasst ausschließlich die Beglaubigung der Unterschrift, nicht aber die rechtliche Überprüfung des Vertrages. Die Beglaubigung des Legalisators ist nur bei Eingabe in ein Grundbuch im Bundesland Tirol gültig.
Die Unterschrift leistende Person muss dem Legalisator persönlich bekannt sein oder dessen Identität muss durch zwei Personen bestätigt werden, die dem Legalisator persönlich bekannt sind.
Legalisierungen werden ausnahmslos nur im Gemeindeamt nach Terminvereinbarung unter Tel: 05358/2427-13 oder E-Mail: amtsleiter@going.gv.at durchgeführt.
Legalisierungsgebühr:
135. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV § 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt
a) bei einem Wert bis 700 Euro mit ............................................................................... 3 Euro,
b) bei einem Wert über 700 Euro bis 3 000 Euro mit ......................................... 7 Euro,
c) bei einem Wert über 3 000 Euro bis 7 000 Euro mit ..................................... 9 Euro,
d) bei einem Wert über 7 000 Euro bis 35 000 Euro mit ............................... 24 Euro,
e) bei einem Wert über 35 000 Euro mit ................................................................... 31 Euro,
f) bei unbestimmtem Wert mit ......................................................................................... 3 Euro.
(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.
(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren.
(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001) mit einem Wert bis 140 Euro hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. Jänner 2002, BGBl. II Nr. 297/2001, über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg wird aufgehoben.
Für die Beglaubigung auf der Vertragsurkunde ist weiters eine Bundesgebühr von € 14,30 zu entrichten.