Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von 6 Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe.
Als Wohnsitz gelten:
a) der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,
b) ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,
c)Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (sofern die Widmung des Objektes dem entspricht) oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
d)Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.
Der „Wohnsitz“ eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten 6 Kalendermonate mit Vollendung des 6. Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand besteht.
Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h. der Abgabenschuldner hat die angefallene Abgabe für einen durchgehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten im abgelaufenen Jahr bis zum 30.04. des Folgejahres selbst zu erklären und an die Gemeinde zu entrichten. Für eine im laufenden Jahr 2025 entstehende Steuerpflicht hinsichtlich der Leerstandsabgabe ist daher erst bis zum 30.04.2026 eine Erklärung abzugeben und die Leerstandsabgabe an die Gemeinde Going am Wilden Kaiser abzuführen. Das Erklärungsformular wird auf der Homepage im Menü Bürgerservice > Dienstleistungen> Formulare zur Verfügung gestellt werden.
LeerstandsabgabeFormular_2024.pdf (0.17 MB)